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Fassungsvergleich zu Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit (aufgehoben) 1
Art. 9aufgehoben
in Kraft 09.12.1978 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 586/1978 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die Vertragsstaaten unterstützen die Arbeit von Wissenschaftern und Forschern des anderen Staates durch die Erleichterung des Zugangs zu kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen wie Bibliotheken, Archiven und Museen im Einklang mit innerstaatlichen Vorschriften.