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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.08.1979 · idF BGBl. Nr. 213/1979 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung und Herausgabe von hervorragenden literarischen und wissenschaftlichen Werken des anderen Landes sowie zur Einladung von Übersetzern.