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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland 1
Art. 9neu
in Kraft ab 10.08.1986 · idF BGBl. Nr. 459/1986 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
a) kann jeder Staat, der nicht Mitglied des Europarates, jedoch Vertragspartei des am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichneten Europäischen Kulturabkommens ist, dem Übereinkommen beitreten;
b) kann das Ministerkomitee des Europarates jeden anderen Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; die Urkunde wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.