Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel IX
Benutzung der Anlagen, Unterstützung der Mitgliedstaaten und Lieferung von Erzeugnissen
(3) a) Die im Rahmen eines Programms der Organisation entwickelten Erzeugnisse werden jedem Mitgliedstaat geliefert, der sich an der Finanzierung des betreffenden Programms beteiligt hat und der solche Erzeugnisse für seine eigenen Zwecke zu verwenden begehrt.
Der Rat legt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Regeln fest, nach der solche Erzeugnisse zu liefern sind, und insbesondere die Maßnahmen, die die Organisation in bezug auf ihre Auftragnehmer treffen muß, damit sich der betreffende Mitgliedstaat die Erzeugnisse beschaffen kann.
b) Der betreffende Mitgliedstaat kann die Organisation um Mitteilung bitten, ob sie die von den Auftragnehmern genannten Preise für gerecht und angemessen hält und ob sie sie unter gleichen Voraussetzungen für die Deckung ihres eigenen Bedarfs als annehmbar betrachten würde.
c) Aus der Befriedigung eines Beschaffungsbegehrens nach diesem Absatz dürfen der Organisation keinerlei Mehrkosten entstehen; alle daraus entstehenden Kosten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen.