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Fassungsvergleich zu Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.04.1991 · idF BGBl. Nr. 121/1991 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
i) Die Regierung des Königreiches Bhutan ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Beistellung von Wohnraum sowie von Arbeitsräumen und -einrichtungen, Verkehrsmitteln, Büroanlagen, Ausrüstungen und Arbeitskräften, die die österreichischen Fachkräfte zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen;
ii) Die Regierung des Königreiches Bhutan trägt die Kosten für Inlandsdienstreisen der österreichischen Fachkräfte im selben Ausmaß, wie es für Beamte der Regierung des Königreiches Bhutan vorgesehen ist.
Schlagworte
Arbeitseinrichtung