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Fassungsvergleich zu Internationales Entwicklungsrechtsinstitut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Entwicklungsrechtsinstitut 1
Art. 9neu
in Kraft ab 17.03.1994 · idF BGBl. Nr. 283/1994 Art. 9↗RIS↗
ARTIKEL IX
RECHNUNGSPRÜFER
Die umfassende Prüfung der Finanzgebarung des Instituts wird jährlich durch eine unabhängige, internationale Rechnungsprüfungsfirma vorgenommen, die vom Rat ausgewählt wird. Die Ergebnisse dieser Überprüfung werden dem Rat und der Versammlung zur Verfügung gestellt.