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Fassungsvergleich zu Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel 1
Art. 9neu
in Kraft ab 23.07.1920 · idF StGBl. Nr. 304/1920 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9.
Jeder der vertragschließenden Teile darf Ausnahmen von den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens festsetzen:
1. für diejenigen Vögel, welche die Gesetzgebung des Landes als der Jagd oder der Fischerei schädlich zu schießen oder zu töten gestattet;
2. für diejenigen Vögel, welche die Gesetzgebung des Landes als der örtlichen Landwirtschaft schädlich bezeichnet.
In Ermanglung eines von der Gesetzgebung des Landes aufgestellten amtlichen Verzeichnisses findet die Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels auf jene Vögel Anwendung, welche in dem diesem Übereinkommen angeschlossenen Verzeichnisse 2 angeführt sind.