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Fassungsvergleich zu Regelung des Walfischfanges××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung des Walfischfanges 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.04.1936 · idF BGBl. Nr. 55/1936 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9.
Der geographische Geltungsbereich der Artikel dieses Übereinkommens wird sich auf alle Gewässer der ganzen Welt einschließlich der hohen See sowie der Territorialgewässer und der nationalen Gewässer erstrecken.