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Fassungsvergleich zu Mur-Abkommen (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mur-Abkommen (Slowenien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 119/1956 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9.
Angelegenheiten, bezüglich deren in der Kommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden den Regierungen der Vertragsstaaten vorgelegt.