Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
1§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel IX
Der Rat
a) Der Rat der Organisation besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten.
Jeder Mitgliedstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter zum Rat zu ernennen.
Die von den Mitgliedstaaten ernannten Vertreter und Stellvertreter können sich von Mitarbeitern und Beratern begleiten lassen.
b) Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme im Rat.