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Fassungsvergleich zu Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.12.1955 · idF BGBl. Nr. 197/1957 Art. 9↗RIS↗
ARTIKEL IX
Beobachter
1. Die Regierung jedes Staates, der nicht Mitglied der Kommission ist, kann mit Zustimmung der Kommission zu jeder Tagung der Kommission oder ihrer Ausschüsse einen Beobachter ohne Stimmrecht entsenden.
2. Jede andere internationale Organisation, welche ähnliche Interessen hat, kann sich mit Zustimmung der Kommission bei den Tagungen derselben oder ihrer Ausschüsse durch einen Beobachter ohne Stimmrecht vertreten lassen.