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Fassungsvergleich zu Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (BR Jugoslawien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 265/1960 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9.
Zwecks praktischer und erfolgreicher Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden die Pflanzenschutzdienste der Vertragschließenden Teile nach Bedarf Zusammenkünfte ihrer Vertret und Spezialisten abhalten. Die Zusammenkünfte werden entweder in d Republik Österreich oder in der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien oder eventuell auch gelegentlich internationaler Tagungen, z. B. a Tagungen des Rates der Pflanzenschutzorganisation für Europa und d Mittelmeer, stattfinden. Zeit, Ort und Dauer der Zusammenkünfte werden durch die zentralen Pflanzenschutzstellen der Vertragschließenden Teile einvernehmlich festgesetzt werden.
Bei diesen Zusammenkünften werden auch allfällige Mißverständnisse bereinigt werden, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben haben.