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Fassungsvergleich zu Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf die BRD××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf die BRD 1
Art. 9neu
in Kraft ab 17.05.1974 · idF BGBl. Nr. 559/1974 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Auf Verlangen der Bundesrepublik Deutschland wird die Republik Österreich einem deutschen zivilen Flugplatz, dessen Bauschutzbereich österreichisches Hoheitsgebiet berührt, nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durch Abschluß eines entsprechenden Vertrages die gleiche Behandlung zugestehen, die der Flughafen Salzburg durch diesen Vertrag erfährt.