Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel 9
Führt eine Beförderung durch einen Drittstaat, der Vertragspartei des Berliner Abkommens über Leichenbeförderung vom 10. Feber 1937 ist, so kann jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens von einem anderen Vertragsstaat verlangen, die Maßnahmen zu treffen, die es ihm ermöglichen, seine Verpflichtungen aus dem Berliner Abkommen zu erfüllen.