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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Leichenbeförderung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Leichenbeförderung 1
Art. 9neu
in Kraft ab 11.08.1978 · idF BGBl. Nr. 515/1978 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Führt eine Beförderung durch einen Drittstaat, der Vertragspartei des Berliner Abkommens über Leichenbeförderung vom 10. Feber 1937 ist, so kann jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens von einem anderen Vertragsstaat verlangen, die Maßnahmen zu treffen, die es ihm ermöglichen, seine Verpflichtungen aus dem Berliner Abkommen zu erfüllen.