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Fassungsvergleich zu Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel 1
Art. 9neu
in Kraft ab 16.04.1983 · idF BGBl. Nr. 225/1983 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
1. Dieses übereinkommen steht auf unbegrenzte Zeit zur Unterzeichnung offen.
2. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie jede Partei der Satzung des Internationalen Gerichtshof kann Partei dieses übereinkommens werden durch
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
b) Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation und nachfolgende Ratifikation;
c) Beitritt.
3. Ratifikation oder Beitritt werden durch die Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet) wirksam.