Rechtstracker.at
Norm
Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe
Fassungen
Art. 9 Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe
BGBl
Art. 9 Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe
Judikatur
Art. 9 Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe
Art. 9 Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe
Fassungsvergleich zu
Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe
×
alle §§
Art. 9
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 9
neu
in Kraft ab 03.10.1927 · idF
BGBl. Nr. 258/1927
Art. 9↗
RIS↗
Artikel 9. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihre Hinterlegung allen Staaten mitteilt, die es unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.