Änderungen zwischen den Fassungen
Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 9aufgehoben
Siebenter Abschnitt
Aufhebung und Änderung geltender Vorschriften
Artikel IX
Im § 1316 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die Worte „Schiffer und“ gestrichen.