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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.1956 · idF BGBl. Nr. 19/1956 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Auf Grund noch zu treffender Vereinbarungen und mit Rücksicht auf den Umfang des Verkehrs wird die „Azienda Portuale dei Magazzini Generali“ im Bereich des Freihafens von Triest geeignete und genügend große, gedeckte und ungedeckte Lager, sei es ganz oder teilweise, und zwar auch fortlaufend, gegen Entrichtung eines ermäßigten Mietzinses zur Verfügung stellen. Die „Azienda Magazzini Generali“ wird eine Tarifermäßigung für alle von ihrem Personal unmittelbar durchgeführten Arbeiten gewähren.