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Fassungsvergleich zu Konvention der Meteorologischen Weltorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation 1
Art. 9neu
in Kraft ab 29.03.1958 · idF BGBl. Nr. 64/1958 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Tagungen
Der Kongreß ist über Beschluß des Kongresses oder des Exekutivkomitees in Abständen von höchstens vier Jahren zu einer Sitzung einzuberufen.