Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
1§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
Jede Vertragspartei kann zu dem Zeitpunkt, an dem sie dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, erklären,
a) daß sie sich vorbehält, in ihrem nationalen Recht oder in internationalen Vereinbarungen vorzusehen daß die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht auf Schiffe anzuwenden sind, die ausschließlich der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen;
b) daß sie sich vorbehält, in ihrem nationalen Recht vorzusehen, daß die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht auf die Wasserstraßen anzuwenden sind, die ausschließlich ihrer nationalen Schiffahrt vorbehalten sind.