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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Tunesien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 19.05.1967 · idF BGBl. Nr. 251/1967 Art. 9↗RIS↗
ARTIKEL 9
GENEHMIGUNG VON FLUGPLÄNEN
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles nicht später als 30 Tage vor Eröffnung der vereinbarten Fluglinien seine Flugpläne zwecks Genehmigung bekanntzugeben. Dies gilt auch für spätere Änderungen.