Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Finnland) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 04.07.1969 · idF BGBl. Nr. 257/1969 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Beratungen
Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und des angeschlossenen Flugstreckenplanes zu gewährleisten.