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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport 1
Art. 9neu
in Kraft ab 05.07.1976 · idF BGBl. Nr. 327/1976 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Auf der Rückfahrt dürfen mit den Fahrzeugen Güter im anderen Land aufgenommen werden, die für das eigene Land bestimmt sind, wenn mit demselben Fahrzeug Güter vom eigenen Land in das andere Land befördert worden sind.
Wenn beabsichtigt ist, mit dem Fahrzeug des einen Landes Güter vom anderen Land in dritte Länder zu befördern, ist eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörde des anderen Landes erforderlich.