Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen
1§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
(1) Die Genehmigungen werden in der Republik Österreich vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und in der Volksrepublik Albanien vom Handelsminister ausgestellt.
(2) Die Vertragsparteien werden wegen aller Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben.