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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.10.1973 · idF BGBl. Nr. 463/1973 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
(1) Die Genehmigungen werden in der Republik Österreich vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und in der Volksrepublik Albanien vom Handelsminister ausgestellt.
(2) Die Vertragsparteien werden wegen aller Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben.