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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 05.08.1973 · idF BGBl. Nr. 388/1973 Art. 9↗RIS↗
ARTIKEL 9
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befinden, werden keiner Kontrolle unterzogen. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.