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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Syrien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Syrien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 04.01.1978 · idF BGBl. Nr. 610/1978 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, dürfen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterzogen werden. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr ist von Zöllen und ähnlichen Abgaben befreit.