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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 13.05.1979 · idF BGBl. Nr. 215/1979 Art. 9↗RIS↗
ARTIKEL 9. –
1. Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
2. Dieses Abkommen gilt für ein Jahr vom Tage seiner Inkraftsetzung an und wird von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert, sofern es nicht drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einem Vertragsstaat schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 14. März 1979.