Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
1§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
Überschreiten das Gewicht oder die Ausmaße der Fahrzeuge die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Maße, so müssen diese Fahrzeuge mit einer von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei ausgestellten Sondergenehmigung versehen sein.
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