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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.12.1984 · idF BGBl. Nr. 496/1984 Art. 9↗RIS↗
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 9
Die in Artikel 2 genannten Unternehmer können Beförderungen zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittland sowie von einem Drittland in das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen, sofern sie dafür die Genehmigung der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei erhalten haben.