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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See 1
Art. 9neu
in Kraft ab 27.08.1988 · idF BGBl. Nr. 435/1988 Art. 9↗RIS↗
Artikel IX
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
a) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. November 1974 bis zum 1. Juli 1975 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
i) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
ii) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
iii) indem sie ihm beitreten.
b) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
c) Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet die Regierungen aller Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von jeder Unterzeichnung oder von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und vom Tag der Hinterlegung.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde