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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Saudi-Arabien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Saudi-Arabien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.1990 · idF BGBl. Nr. 195/1990 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten und Luftpiraterie. Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften jeder Vertragschließenden Partei befreit.
Schlagworte
Gepäcksendung, Frachtsendung