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Fassungsvergleich zu Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr 1
Art. 9neu
in Kraft ab 11.09.1957 · idF BGBl. Nr. 131/1956 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Jeder Vertragsstaat anerkennt, daß die von ihm erlassenen Ein- oder Ausfuhrverbote auf Waren, auf die sich dieses Abkommen bezieht, nur angewendet werden dürfen, wenn diese Verbote nicht aus wirtschaftlichen Gründen erlassen worden sind, sondern beispielsweise aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, der Hygiene, der Veterinärpolizei oder des Pflanzenschutzes.
Schlagworte
Einfuhrverbot