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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Luxemburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Luxemburg) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.10.1999 · idF BGBl. III Nr. 156/1999 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.