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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien 1
Art. 9neu
in Kraft ab 22.08.1999 · idF BGBl. III Nr. 158/1999 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Beendigung des Strafvollzugs
1. Die Vollstreckung der Strafe endet:
a) wenn die Strafe verbüßt ist;
b) bei Ableben des Verurteilten;
c) bei Begnadigung des Verurteilten;
d) nach einer in Absatz 2 genannten Entscheidung des Internationalen Gerichts.
2. Das Internationale Gericht kann jederzeit beschließen, den ersuchten Staat um Beendigung des Strafvollzugs zu ersuchen und die verurteilte Person an einen Drittstaat oder an das Internationale Gericht zu überstellen.
3. Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates beenden die Vollstreckung der Strafe sobald diesem vom Kanzler eine Entscheidung oder Maßnahme mitgeteilt wird, derzufolge die Strafe nicht mehr vollstreckbar ist.
4. Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht das Recht des ersuchten Staates, die verurteilte Person nach Verbüßung ihrer oder seiner gemäß diesem Abkommen vollstreckten Strafe abzuschieben, es sei denn, das Internationale Gericht teilt dem ersuchten Staat die Bereitschaft eines anderen Staates zur Übernahme der verurteilten Person mit.