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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.11.1999 · idF BGBl. III Nr. 179/1999 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen staatlichen Stellen zum Zwecke der Verhinderung der illegalen Verbringung von Kulturgütern.