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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Chile)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Chile) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.12.1999 · idF BGBl. III Nr. 200/1999 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Ausnahmen
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.
(2) Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.