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Norm
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen)
Fassungen
Art. 9 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen)
BGBl
Art. 9 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen)
Judikatur
Art. 9 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen)
Art. 9 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen)
Fassungsvergleich zu
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen)
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Art. 9
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Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 9
neu
in Kraft ab 01.01.1998 · idF
BGBl. III Nr. 86/2001
Art. 9↗
RIS↗
Artikel 9
Kabotageverbot
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Hoheitsgebietes.