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Fassungsvergleich zu Patientencharta (Bund – OÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Patientencharta (Bund – OÖ) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.09.2001 · idF BGBl. I Nr. 116/2001 Art. 9↗RIS↗
Abschnitt 3
Recht auf Achtung der Würde und Integrität
Artikel 9
(1) Die Privatsphäre der Patienten und Patientinnen ist zu wahren.
(2) Bei der Aufnahme oder Behandlung mehrerer Patienten oder Patientinnen in einem Raum ist durch angemessene bauliche oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Intim- und die Privatsphäre gewahrt werden.
(3) Insbesondere bei stationärer Aufnahme von Langzeitpatienten und -patientinnen ist dafür zu sorgen, dass eine vertraute Umgebung geschaffen werden kann.
Schlagworte
Intimsphäre, Langzeitpatientin