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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 11.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 96/2004 Art. 9↗RIS↗
ARTIKEL 9
EINHALTUNG VON VERPFLICHTUNGEN
Jede Vertragspartei garantiert die Einhaltung der Verpflichtungen, die sie in Hinblick auf Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.