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Fassungsvergleich zu Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.1923 · idF BGBl. Nr. 284/1922 Art. 9↗RIS↗
Artikel IX.
Es besteht Übereinstimmung, daß jeder der vertragschließenden Staaten zwölf Monate vor Ablauf jeder siebenjährigen Vertragsperiode das Recht hat, durch Vermittlung der Belgischen Regierung die Einberufung einer Konferenz behufs Besprechung aller auf die Vergleichung der verschiedenen Handelsstatistiken bezüglichen Vorschläge zu bewirken.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet.
So geschehen zu Brüssel, den 31. Dezember 1913.
(Folgen die Unterschriften.)