Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel 9
Andere Quellensteuern
Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen andere Arten der Quellensteuer als die nach Artikel 5 zu erheben.