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Fassungsvergleich zu Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 6××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 6 1
Art. 9neu
in Kraft ab 23.04.1957 · idF BGBl. Nr. 224/1957 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 lit. 2 werden die Parteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Juli 1955 anwenden.
URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris am 29. Juni 1955 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) hinterlegt bleibt, der allen Signatarstaaten dieses Zusatzprotokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.