Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
1§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
1. Überprüfung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen;
2. Anregungen für die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, einschließlich bilateraler Investitionen;
3. Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen für die wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen der beiden Staaten;
4. Vorlage von Empfehlungen betreffend die Anwendung dieses Abkommens;
5. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Interpretation dieses Abkommens.