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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs 1
Art. 9neu
in Kraft ab 26.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 201/2005 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Ne bis in idem
Die verurteilte Person darf wegen eines Verhaltens, das den Tatbestand der Verbrechen erfüllte, derentwegen sie bereits vom Gerichtshof verurteilt oder freigesprochen wurde, nicht vor ein österreichisches Gericht gestellt werden.