Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut 1
Art. 9neu
in Kraft ab 13.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2006 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9: Das Sekretariat
(1) Das Sekretariat, das vom Direktor geleitet wird, besteht aus dem Institutspersonal.
(2) Vorbehaltlich der allgemeinen Anweisungen des Rates, der Konferenz und des Vorstands stellt der Direktor entsprechend dem Bedarf für die Zwecke des Instituts sonstiges Personal zu Bedingungen und für Aufgaben ein, die er bestimmt.