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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 09.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 40/2006 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
1.
Etwaige Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung und Umsetzung des gegenständlichen Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien direkt besprochen und gelöst.
2.
Probleme, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht gelöst werden, werden auf diplomatischem Wege verhandelt und gelöst.