Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
a) die öffentliche Bekanntmachung von Informationen über Vergabeverfahren und Aufträge, einschließlich Informationen über Ausschreibungen und sachdienliche Informationen über die Auftragsvergabe, wobei möglichen Bietern eine ausreichende Frist zur Erstellung und Abgabe ihrer Angebote eingeräumt wird;
b) die vorherige Festlegung der Teilnahmebedingungen, einschließlich Auswahl- und Vergabekriterien sowie Ausschreibungsregeln und deren Veröffentlichung;
c) die Verwendung objektiver und vorab festgelegter Entscheidungskriterien für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, um die spätere Überprüfung der korrekten Anwendung der Regeln oder Verfahren zu erleichtern;
d) ein wirksames System der innerstaatlichen Überprüfung einschließlich eines wirksamen Rechtsmittelsystems, um die Beschreitung des Rechtswegs für den Fall sicherzustellen, dass die nach diesem Absatz vorgesehenen Regeln oder Verfahren nicht eingehalten werden;
e) gegebenenfalls Maßnahmen zur Regelung von Angelegenheiten, die das für die Vergabe verantwortliche Personal betreffen, wie zum Beispiel die Forderung der Bekanntgabe des Interesses an bestimmten öffentlichen Aufträgen, Auswahlverfahren und Ausbildungsanforderungen.
a) Verfahren zur Verabschiedung des nationalen Haushaltsplans,
b) die zeitnahe Berichterstattung über Einnahmen und Ausgaben,
c) ein System von Grundsätzen der Rechnungslegung und -prüfung und der damit verbundenen Aufsicht,
d) wirksame und leistungsfähige Systeme des Risikomanagements und der internen Kontrolle und
e) gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen, wenn die in diesem Absatz umschriebenen Erfordernisse nicht erfüllt werden.