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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.1966 · idF BGBl. Nr. 350/1965 Art. 9↗RIS↗
Artikel IX
Verwaltungs- und technische Dienststellen
1. Um ihr Personal und ihre Hilfsmittel zweckdienlich zu verwenden, sind die Vereinten Nationen und der Verein in dem Wunsch einig, die Einrichtung von Dienststellen zu vermeiden, die in gegenseitigen Wettbewerb treten oder Doppelarbeit leisten.
2. Die Vereinten Nationen und der Verein werden alle zweckmäßigen Maßnahmen zur Erfassung und Aufbewahrung amtlicher Urkunden treffen.