Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel 9
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 8 dieser Vereinbarung gezahlten Renten zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.