Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel 9
a.) die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden,
b.) die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, in ihrem Leben oder ihrer Freiheit, aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre,
c.) die Person im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden könnte oder ihr im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung für Taten, die vor der Durchbeförderung begangen wurden, ausgenommen illegale Grenzübertritte, droht oder
d.) die Person eine Bedrohung für die Sicherheit des Staates, öffentliche Ordnung oder Gesundheit der Bevölkerung der ersuchten Vertragspartei darstellt.